Leben in Erwitte

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine bedarfsdeckende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Berechnung der Geldleistungen erfolgt - vereinfacht dargestellt - durch rechnerische Zusammenstellung eines gesetzlich definierten Gesamtbedarfs zum Lebensunterhalt (Regelbedarf, Zuschläge, angemessene Unterkunftskosten).

Diesem Betrag werden die vorhandenen eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) gegenübergestellt. Sofern der gesamte Bedarf nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann, kommt die ergänzende Gewährung von Grundsicherung in Betracht.

 

Anspruchsberechtigte:

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird für Personen gewährt die entweder 

  • zwischen 18 und 65 Jahren und voll erwerbsgemindert (im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung) sind  und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann oder
  • für Antragsteller ab Erreichen der Altersgrenze

Weitere Voraussetzung ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist.

 

Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz haben ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ein gesetzlicher Anspruch. Die Leistungen werden auf Antrag gewährt, sofern die Voraussetzungen gegeben sind.

In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern  unberücksichtigt bleibt, es sei denn, dass die Unterhaltspflichtigen im Einzelfall über ein sehr hohes Einkommen verfügen (mehr als 100.000 € jährlich).

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung werden seit dem 01.01.2005 nach dem Sozialgesetzbuch XII gewährt. Zuständiger Träger für die Leistungen nach dem SGB XII ist der Kreis Soest, der die ihm obliegenden Aufgaben weitestgehend auf die Stadt Erwitte übertragen/delegiert hat.



Lassen Sie sich daher zu den Fragen der Grundsicherung unverbindlich bei der Stadt Erwitte beraten. Die Mitarbeiter/innen helfen Ihnen gern weiter.

Ausführlichere Informationen zur Grundsicherung finden Sie  in der Info-Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (siehe Downloads).

 

Vollständige Nachweise über vorhandenes Einkommen und Vermögen, Mietvertrag, Mietbescheinigung, Belege über laufende Ausgaben, Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden), geeignete Nachweise der Erwerbsminderung (bei Antragstellern unter 65 Jahren), z. B. Rentenbescheid, ärztliche Atteste, Untersuchungsbefunde, Krankenhausberichte usw. oder amtsärztliches Gutachten sowie je nach Fallgestaltung weitere Unterlagen.

Frau Münzel

Soziales
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Frau Stork

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