Namensänderung – Angleichungserklärung
Die Angleichungserklärung eröffnet einer Person die Möglichkeit zur Namensänderung, wenn sie ihren Namen nach einem ausländischen Recht erworben hat, und sich der Name fortan - z. B. durch Einbürgerung - nach deutschem Recht richtet.
Im Rahmen der Angleichungserklärung
- kann die deutschsprachige Form des Familiennamens angenommen werden,
- kann die deutschsprachige Form des Vornamens angenommen werden,
- können Bestandteile des Namens, die das deutsche Recht nicht kennt, abgelegt werden,
- können aus Namensketten Vor- und Familiennamen bestimmt werden,
- können bei Fehlen von Vor- und Familiennamen (wenn eine Person nur einen Eigennamen führt) Vor- und Familiennamen bestimmt werden.
Zuständig ist das Standesamt des Wohnsitzes.
Namensänderung:
- 21,00 €
Gebührenpflichtige Bescheinigung über Ihre Namensänderung (kann nur bei dem für die Erklärung zuständigen Standesamt beantragt werden):
- 9,00 €
- Welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind, erfragen Sie bitte beim Standesamt.