Stadt

Namensänderung – Angleichungserklärung

Die Angleichungserklärung eröffnet einer Person die Möglichkeit zur Namensänderung, wenn sie ihren Namen nach einem ausländischen Recht erworben hat, und sich der Name fortan - z. B. durch Einbürgerung - nach deutschem Recht richtet.

Im Rahmen der Angleichungserklärung

  • kann die deutschsprachige Form des Familiennamens angenommen werden,
  • kann die deutschsprachige Form des Vornamens angenommen werden,
  • können Bestandteile des Namens, die das deutsche Recht nicht kennt, abgelegt werden,
  • können aus Namensketten Vor- und Familiennamen bestimmt werden,
  • können bei Fehlen von Vor- und Familiennamen (wenn eine Person nur einen Eigennamen führt) Vor- und Familiennamen bestimmt werden.

Zuständig ist das Standesamt des Wohnsitzes.

Namensänderung:

  • 21,00 €

Gebührenpflichtige Bescheinigung über Ihre Namensänderung (kann nur bei dem für die Erklärung zuständigen Standesamt beantragt werden):

  • 9,00 €
  • Welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind, erfragen Sie bitte beim Standesamt.

Kontakt

Frau Kaiser-Gerlach

Details

Frau Gerdt

Details

Frau Hanssen

Details

Frau Hemmer

Details