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Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

Betrieb einer Spielhalle

Wer selbständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) eine Spielhalle (Räumlichkeit zum Aufstellen von Spielgeräten) betreibt, muss eine glücksspielrechtliche Erlaubnis besitzen. Die Führung des Betriebes durch einen Verein oder eine öffentliche Körperschaft entbindet nicht grundsätzlich von der Erlaubnispflicht.

Ebenso muss eine bestehende Erlaubnis erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten genutzt werden sollen, oder die Person des/der Inhaber(s) wechselt. 

Der Antrag muss persönlich vom zukünftigen Gewerbetreibenden, oder der vertretungsberechtigten Person hier in den Diensträumen gestellt werden. Zur vorherigen Zusendung von Antragsvordrucken nutzen Sie bitte die Kontaktangaben.

Grundvoraussetzungen zum Standort

Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine weitere Spielhalle befinden.

Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine öffentliche Schule sowie keine Kinder- und Jugendeinrichtung (wie zum Beispiel Spielplatz, Kindergarten, Jugendheim, Jugendherberge) befinden.

Die geplante Spielhalle darf nicht im baulichen Verbund mit anderen Spielhallen errichtet werden; auch sind weitere Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex nicht erlaubt (zum Beispiel in Einkaufszentren, Bahnhöfen, Flughäfen); Mehrfachhallen sind nicht zulässig.

Neben der auf dieser Seite beschriebenen Erlaubnis ist für die Errichtung einer Spielhalle eine Baugenehmigung erforderlich.

 

Besondere Regelungen zum Betrieb einer Spielhalle

Die glücksspielrechtlichen Anforderungen an Spielhallen, die teilweise auch für bestandsgeschützte Spielhallen gelten, sind dem Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages im Land Nordrhein-Westfalen und dem Glückspielstaatsvertrag selbst zu entnehmen.

 

Für Spielhallen gilt eine Sperrzeit von 1 Uhr bis 6 Uhr; darüber hinaus sind die Vorschriften des Feiertagsgesetzes NRW zu beachten.

In der Spielhalle muss der Jugendschutz gewährleistet sein.

Eine auffällige äußere Gestaltung oder Werbung an der Spielhalle ist nicht zulässig. An dem Gebäude dürfen Sie nur den Hinweis "Spielhalle" anbringen.

Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle muss ein Sozialkonzept entwickeln, in dem dazulegen ist, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt beziehungsweise wie diese behoben werden sollen.

Sofern in Verbindung mit einer Spielhalle oder einem Spielcasino alkoholische Getränke abgegeben werden, muss zusätzlich eine Schankerlaubnis beantragt werden.

 

Aufstellen von Geld- und Warenspielgeräten

Die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ist unabhängig von der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gesondert erlaubnispflichtig.

Zudem dürfen dann höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufgestellt werden (§ 3 Spielverordnung).

 

Sollten Sie den Antrag als juristische Person, also als Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), als eingetragener Verein oder Ähnliches stellen, dann sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen, also

  • Geschäftsführerin oder Geschäftsführer,
  • Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender

bei der Antragstellung vorzulegen.

  • 50,00 € bis 5.000,00 €
  • Personalausweis
  • oder Nationalpass mit Meldebescheinigung
  • Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme von Angehörigen der Europäischen Union, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person, oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren, unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
  • Führungszeugnis
  • gültige Baugenehmigung des Gebäudes
  • Amtlicher Lageplan aus dem zu erkennen ist, dass sich im Umkreis von 350 Metern Luftlinie keine Schule oder sonstige Kinder- oder Jugendeinrichtung befindet
  • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Den Auszug können natürliche und juristische Personen direkt bei der Antragstellung in der Gewerbemeldestelle beantragen. Natürliche Personen können den Auszug auch bei der Meldebehörde ihres Wohnortes anfordern
  • bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
  • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichtes derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende, beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie erhalten diese Unterlagen bei dem Amtsgericht, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist
  • Auszug aus der Schuldnerkartei über das unten stehende Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Bescheinigung ist nur über das Internet erhältlich. Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht, Abteilung Schuldnerverzeichnis

Kontakt

Herr Thiele

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