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Auskunftssperre

Jede Person, für die eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange besteht, hat die Möglichkeit eine Auskunftssperre, unter Darlegung der Gründe, zu beantragen. Ergeben sich die o.g. Gefahren aus Ihrer dienstlichen Tätigkeit, stellen Sie den Antrag bitte über Ihren Arbeitgeber. Die Aufhebung der Auskunftssperre ist jederzeit schriftlich durch den Antragsteller möglich.

 

  • Antrag auf Eintragung einer Melderegisterauskunftssperre gem. § 51 Bundesmeldegesetz (BMG) 
  • ggf. vorhandene Beweismittel (z.B. Zeugenaussagen, polizeiliche Bestätigungen, ärztliche Bescheinigungen)

Kontakt

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