Jede Person, für die eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange besteht, hat die Möglichkeit eine Auskunftssperre, unter Darlegung der Gründe, zu beantragen. Ergeben sich die o.g. Gefahren aus Ihrer dienstlichen Tätigkeit, stellen Sie den Antrag bitte über Ihren Arbeitgeber. Die Aufhebung der Auskunftssperre ist jederzeit schriftlich durch den Antragsteller möglich.
- Antrag auf Eintragung einer Melderegisterauskunftssperre gem. § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
- ggf. vorhandene Beweismittel (z.B. Zeugenaussagen, polizeiliche Bestätigungen, ärztliche Bescheinigungen)
Jede Person, für die eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange besteht, hat die Möglichkeit eine Auskunftssperre, unter Darlegung der Gründe, zu beantragen. Ergeben sich die o.g. Gefahren aus Ihrer dienstlichen Tätigkeit, stellen Sie den Antrag bitte über Ihren Arbeitgeber. Die Aufhebung der Auskunftssperre ist jederzeit schriftlich durch den Antragsteller möglich.
- Antrag auf Eintragung einer Melderegisterauskunftssperre gem. § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
- ggf. vorhandene Beweismittel (z.B. Zeugenaussagen, polizeiliche Bestätigungen, ärztliche Bescheinigungen)
Jede Person, für die eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange besteht, hat die Möglichkeit eine Auskunftssperre, unter Darlegung der Gründe, zu beantragen. Ergeben sich die o.g. Gefahren aus Ihrer dienstlichen Tätigkeit, stellen Sie den Antrag bitte über Ihren Arbeitgeber. Die Aufhebung der Auskunftssperre ist jederzeit schriftlich durch den Antragsteller möglich.
- Antrag auf Eintragung einer Melderegisterauskunftssperre gem. § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
- ggf. vorhandene Beweismittel (z.B. Zeugenaussagen, polizeiliche Bestätigungen, ärztliche Bescheinigungen)
Jede Person, für die eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange besteht, hat die Möglichkeit eine Auskunftssperre, unter Darlegung der Gründe, zu beantragen. Ergeben sich die o.g. Gefahren aus Ihrer dienstlichen Tätigkeit, stellen Sie den Antrag bitte über Ihren Arbeitgeber. Die Aufhebung der Auskunftssperre ist jederzeit schriftlich durch den Antragsteller möglich.
- Antrag auf Eintragung einer Melderegisterauskunftssperre gem. § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
- ggf. vorhandene Beweismittel (z.B. Zeugenaussagen, polizeiliche Bestätigungen, ärztliche Bescheinigungen)
- Anschrift
- 001 Am Markt 13 59597 Erwitte
Stemmer
Bürgerservice
Montag
08:00 12:30 Uhr
Dienstag
08:00 12:30 Uhr / 14:00 16:00 Uhr
Mittwoch
07:00 12:30 Uhr
Donnerstag
08:00 12:30 Uhr / 14:00 18:00 Uhr
Freitag
08:00 12:30 Uhr
- Anschrift
- 001 Am Markt 13 59597 Erwitte
- Telefon
- 02943 896-494
- t.stemmer@erwitte.de
Berghoff-Mertens
Bürgerservice
Montag
08:00 12:30 Uhr
Dienstag
08:00 12:30 Uhr / 14:00 16:00 Uhr
Mittwoch
07:00 12:30 Uhr
Donnerstag
08:00 12:30 Uhr / 14:00 18:00 Uhr
Freitag
08:00 12:30 Uhr
- Anschrift
- 001 Am Markt 13 59597 Erwitte
- Telefon
- 02943 896-494
- buergerservice@erwitte.de
Fuchs
Bürgerservice
Montag
08:00 12:30 Uhr
Dienstag
08:00 12:30 Uhr / 14:00 16:00 Uhr
Mittwoch
07:00 12:30 Uhr
Donnerstag
08:00 12:30 Uhr / 14:00 18:00 Uhr
Freitag
08:00 12:30 Uhr
- Anschrift
- 001 Am Markt 13 59597 Erwitte
- Telefon
- 02943 896-494
- buergerservice@erwitte.de
Schnitker
Bürgerservice
Montag
08:00 12:30 Uhr
Dienstag
08:00 12:30 Uhr / 14:00 16:00 Uhr
Mittwoch
07:00 12:30 Uhr
Donnerstag
08:00 12:30 Uhr / 14:00 18:00 Uhr
Freitag
08:00 12:30 Uhr
- Anschrift
- 001 Am Markt 13 59597 Erwitte
- Telefon
- 02943 896-494
- buergerservice@erwitte.de
Auskunftssperre
Jede Person, für die eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange besteht, hat die Möglichkeit eine Auskunftssperre, unter Darlegung der Gründe, zu beantragen. Ergeben sich die o.g. Gefahren aus Ihrer dienstlichen Tätigkeit, stellen Sie den Antrag bitte über Ihren Arbeitgeber. Die Aufhebung der Auskunftssperre ist jederzeit schriftlich durch den Antragsteller möglich.
- Antrag auf Eintragung einer Melderegisterauskunftssperre gem. § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
- ggf. vorhandene Beweismittel (z.B. Zeugenaussagen, polizeiliche Bestätigungen, ärztliche Bescheinigungen)
-
Erteilung einer Auskunftssperre gem. § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)