Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Schmutz-, Regen-oder Mischwasserkanal) erhebt die Stadt Erwitte zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren (Abwassergebühren).
Als maßgebende Wassermenge für die Abwassergebührenberechnung gelten die aus fremden oder eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführten Frischwassermengen, abzüglich der nachweislich verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Bei den Wassermengen aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge.
Bis zur Bekanntgabe dieser Werte werden Vorauszahlungen in Höhe der zugeführten Wassermengen des letzten Kalenderjahres erhoben. Beginnt die Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres, werden Vorauszahlungen in Abhängigkeit des sogenannten personenbezogenen Maßstabes (40 cbm pro Jahr je Person) festgesetzt.
Der Abzug der z. B. auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (z.B. für Gartenbewässerung) ist bis zum 05.01. eines jeden Jahres geltend zu machen; der Nachweis obliegt dem/der Gebührenpflichtigen. Der Nachweis der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen ist durch Wassermesser zu erbringen:
Sonstige Reduzierungen der maßgebenden Frischwassermenge (z.B. für Bäcker, Metzger etc.) sind auf Antrag möglich.
- Anschrift
- 001 Am Markt 13 59597 Erwitte
Peters
Steueramt
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Seewald
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Schön
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Freitag/p>
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- Telefon
- 02943 896-302
- m.schoenlau@erwitte.de
Abwassergebühren
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Schmutz-, Regen-oder Mischwasserkanal) erhebt die Stadt Erwitte zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren (Abwassergebühren).
Als maßgebende Wassermenge für die Abwassergebührenberechnung gelten die aus fremden oder eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführten Frischwassermengen, abzüglich der nachweislich verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Bei den Wassermengen aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge.
Bis zur Bekanntgabe dieser Werte werden Vorauszahlungen in Höhe der zugeführten Wassermengen des letzten Kalenderjahres erhoben. Beginnt die Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres, werden Vorauszahlungen in Abhängigkeit des sogenannten personenbezogenen Maßstabes (40 cbm pro Jahr je Person) festgesetzt.
Der Abzug der z. B. auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (z.B. für Gartenbewässerung) ist bis zum 05.01. eines jeden Jahres geltend zu machen; der Nachweis obliegt dem/der Gebührenpflichtigen. Der Nachweis der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen ist durch Wassermesser zu erbringen:
Sonstige Reduzierungen der maßgebenden Frischwassermenge (z.B. für Bäcker, Metzger etc.) sind auf Antrag möglich.
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Erteilung einer Einzugsermächtigung