Zur Bestattung eines Verstorbenen sind die Angehörigen im Sinne des Bestattungsgesetzes verpflichtet. Hierzu zählen Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.
Sollten die Bestattungspflichtigen nicht rechtzeitig über das Ableben informiert werden können, weil sie nicht bekannt oder erreichbar sind, so übernimmt die Ordnungsbehörde zunächst die Bestattung. In aller Regel wird die Bestattung in Form einer Einäscherung durchgeführt.
Die Kosten der Bestattung werden von den Kostenpflichtigen zurückgefordert. Sollte aus finanziellen Gründen eine Zahlung der Bestattungskosten nicht möglich sein, können die Kosten mit Hilfe eines Sozialhilfeantrages durch das hiesige Sozialamt übernommen werden, sofern ein tatsächlicher Bedarf besteht.
Zur Bestattung eines Verstorbenen sind die Angehörigen im Sinne des Bestattungsgesetzes verpflichtet. Hierzu zählen Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.
Sollten die Bestattungspflichtigen nicht rechtzeitig über das Ableben informiert werden können, weil sie nicht bekannt oder erreichbar sind, so übernimmt die Ordnungsbehörde zunächst die Bestattung. In aller Regel wird die Bestattung in Form einer Einäscherung durchgeführt.
Die Kosten der Bestattung werden von den Kostenpflichtigen zurückgefordert. Sollte aus finanziellen Gründen eine Zahlung der Bestattungskosten nicht möglich sein, können die Kosten mit Hilfe eines Sozialhilfeantrages durch das hiesige Sozialamt übernommen werden, sofern ein tatsächlicher Bedarf besteht.
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Ordnungsbehördliche Bestattungen
Zur Bestattung eines Verstorbenen sind die Angehörigen im Sinne des Bestattungsgesetzes verpflichtet. Hierzu zählen Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.
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