Abbruch von baulichen Anlagen

Der Abbruch von baulichen Anlagen ist in der Regel genehmigungspflichtig, das heißt, es ist ein Antrag auf Genehmigung des Abbruchs zu stellen. Für welche Anlagen der Abbruch auch ohne Genehmigung erfolgen kann, führt § 62 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) auf.

Insbesondere folgende bauliche Anlagen können genehmigungsfrei abgebrochen werden:

  • Gebäude bis zu 75 m³ umbauten Raum,
  • Mauern und Einfriedigungen,
  • Stellplätze für Kfz und Fahrräder,
  • Werbeanlagen,
  • alle Anlagen, für deren Errichtung keine Genehmigung erforderlich war.

Aufgrund der Größenordnung der Stadt ist für die Annahme der Anträge auf Genehmigung des Abbruchs sowie für die Erteilung der Genehmigung die Untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises Soest zuständig. Einen Antragsvordruck auf Abbruchgenehmigung finden Sie daher auf der Internetseite des Kreises Soest.

  • Die für die Erteilung einer Abbruchgenehmigung zu zahlenden Gebühren sind beim Kreis Soest als zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde zu erfragen.
  • Welche Unterlagen bei der Vorlage eines Bauantrages beizufügen sind, erfragen Sie bei der Unteren Bauaufsicht des Kreises Soest. Den für die Stadt Erwitte zuständigen Mitarbeiter dort, finden Sie auf der o. g. Internetseite des Kreises Soest.

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Am Markt 13
59597 Erwitte

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