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Für ein gutes Miteinander im Sommer

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Stadt Erwitte mit Antworten und Hinweisen auf typische Beschwerden

Der sonnige und heiße Sommer hat sich bisher nur zeitweise und stattdessen oft regnerisch blicken lassen, dafür läuft die Fußball-Europameisterschaft seit über zwei Wochen und auch die Sommerferien beginnen kommende Woche Montag am 8. Juli in Nordrhein-Westfalen. 

Die Stadt Erwitte mit ihrem zuständigen Fachdienst Ordnung erreichen in den Sommermonaten immer wieder Anregungen und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern zu „sommerlichen Sachverhalten“ und nimmt dies zum Anlass, auf einige typische Fälle einzugehen, um ein angenehmes Miteinander und gegenseitige Rücksichtnahme mit Verständnis für gemeinsame Regeln zu fördern. 

Die Stadt Erwitte wünscht allen Bürgerinnen und Bürger einen angenehmen Sommer und erholsame Sommerferien!


Lärm durch Rasenmähen, Fußballgucken, laute Musik, Partys etc.

Die Nachtruhe (22.00 - 06.00 Uhr) sowie die Mittagsruhe (13.00 - 15.00 Uhr) sind unbedingt einzuhalten. In diesen Zeiten ist alles, was Lärm verursacht, verboten. Der Einsatz von Maschinen wie Rasenmähern und weiteren Geräten ist zusätzlich an Sonn- und Feiertagen verboten. Für Veranstaltungen wie Schützenfeste gelten teilweise abweichende Regelungen, die aber einer vorherigen Genehmigung des Ordnungsamtes bedürfen. So können beispielsweise für die Gastronomie, etwa für die Zeit der Fußball-EM, Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.


Grillen in der Natur und Brandschutz

Gegrillt werden darf, sofern es keinen Lärm verursacht, grundsätzlich auch in der Nacht- und Mittagszeit. Dabei sollte jedoch zusätzlich beachtet werden, dass der Rauch nicht konzentriert in Nachbarwohnungen zieht. Weitere Festlegungen, vor allem in Mehrparteienhäusern, können in der jeweiligen Hausordnung getroffen sein, etwa die grundsätzliche Zulässigkeit auf Balkonen und Häufigkeit. 

Zusätzlich können – vor allem beim Grillen in der Natur - ortsbezogene Regelungen zu beachten sein: So sind beispielsweise offenes Feuer und Grillen im Wald bis zu einer Entfernung von 100 Metern zum Waldrand unzulässig (§ 47 Landesforstgesetz NRW). Auch in Naturschutzgebieten besteht in der Regel ein ausdrückliches Grill- und Feuerverbot. Unabhängig vom Ort des Grillens muss immer der Brandschutz sichergestellt sein, auch auf Privatgrundstücken. Vor allem bei länger andauernder Trockenheit ist diesbezüglich besondere Vorsicht geboten, da ansonsten ausgetrocknete Rasenflächen oder Büsche entzündet werden können. Auf keinen Fall dürfen Grills innerhalb von Räumen betrieben werden – akute Lebensgefahr durch Kohlenmonoxid.


Autowaschen außerhalb von Waschanlagen

Das Autowaschen außerhalb darf ausschließlich mit klarem Wasser, also ohne Reinigungszusätze erfolgen. Es dürfen dabei auf keinen Fall Schmier-/Treibstoffe in die Kanalisation oder das Grundwasser gelangen. Das Durchführen von Unterboden- und Motorwäschen ist daher generell verboten.


Illegale Müllentsorgung

Das Entsorgen von Abfällen, insbesondere auch Gartenabfall oder Grünschnitt, außerhalb von Abfallbehältern ist unzulässig, vor allem darf dieser nicht „wild“ entsorgt werden, zum Beispiel am Straßenrand oder in der freien Natur. Die geltenden Regelungen der Mülltrennung sind zu beachten. Hier wird auf das umfangreiche Entsorgungsangebot der Entsorgungswirtschaft Soest GmbH (ESG) im Abfallwirtschaftszentrum Erwitte hingewiesen.

Für ein gutes Miteinander im Sommer
Für ein gutes Miteinander im Sommer (Foto: Dakota Roos / unsplash.com)