Leben in Erwitte

Schülerbeförderung

Die Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Stadt Erwitte erfolgt nach den Maßgaben der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung). Danach obliegt der Stadt Erwitte als Schulträger zwar keine Pflicht zur Beförderung, wohl aber zur Übernahme der Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen.

Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der kürzeste Schulweg (Fußweg) in einfacher Entfernung für die Schülerin/den Schüler der

  • Primarstufe (Klassen 1 – 4) mehr als 2 km
  • der Sekundarstufe 1 sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mehr als 3,5 km
  • der Jahrgangsstufe 11 und 12 der Gymnasiums mehr als 5 km

zur nächstgelegenen Schule beträgt.

Als Entfernung gilt die kürzeste Fußwegstrecke, gemessen von der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin/des Schülers bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstückes.

Bei Schülerinnen und Schülern, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, werden nur die Fahrkosten erstattet, die zur nächstgelegenen Schule entstehen würden.

Als wirtschaftlichste Beförderungsart ist grundsätzlich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorgesehen. Daher werden die Schülerfahrkosten in der Regel durch die Aushändigung von Schülerfahrkarten übernommen. Ist eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich kann auf Antrag auch eine Wegstreckenentschädigung gezahlt werden.

Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Schuljahr.

Bei einem Wohnortwechsel ist die Schule sofort zu benachrichtigen. Entfällt damit der Anspruch auf die Schülerfahrkarte, so ist diese unverzüglich in der Schule zurückzugeben. Verlässt eine Schülerin/ein Schüler die Schule vor Ende des Schuljahres, ist die Fahrkarte mit den restlichen Wertmarken ebenfalls unverzüglich in der Schule abzugeben.

Bei Verlust der Fahrkarte oder einzelner Wertmarken wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der Schule. Die Kosten, die durch den Verlust einer Schülerfahrkarte entstehen, werden nicht vom Schulträger ersetzt.

Frau Schäfer

Schulen und Kindergärten
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