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Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen

Aktueller Hinweis für Grundstückseigentümer zur Zustands- und Funktionsprüfung:

In Nordrhein-Westfalen soll die Pflicht zur Zustands- und Funktionsprüfung für private Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten evtl. aufgehoben werden.

Nach der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW sind Grundstückseigentümer verpflichtet, den Zustand und die Funktionsfähigkeit ihrer Abwasserleitungen zu überwachen. Mit Blick auf die Umsetzung dieser Anforderungen in NRW hat der nordrhein-westfälische Landtag die Landesregierung beauftragt, den § 8 der Selbstüberwachungsverordnung NRW zu ändern (Landtags-Beschluss vom 19.12.2019, Drucksache 17/8107). Die zu erwartende Neuregelung sieht u.a. vor, dass die bestehende Prüffrist  bis Ende 2020, die derzeit noch für private Abwasserleitungen gilt, die in Wasserschutzgebieten häusliches Abwasser führen und nach 1965 erstellt wurden, entfallen wird. Das Umweltministerium NRW arbeitet aktuell an einer entsprechenden Änderung der bestehenden Rechtslage. (Verabschiedung im Landtag voraussichtlich 3. Quartal 2020)

Für Grundstückseigentümer in Wasserschutzgebieten (WSG Eikeloh) ist es aktuell ratsam, zunächst die gesetzlichen Entwicklungen zur Änderung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW abzuwarten, soweit keine akuten Schadens-Verdachtsfälle wie beispielsweise bei einer Leitungsverstopfung vorliegen und die Beauftragung der Zustands- und Funktionsprüfungen allein dem Zweck der Erfüllung der Selbstüberwachungspflichten von Abwasseranlagen für häusliches Abwasser in Wasserschutzgebieten dienen soll."

 

Gemäß Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW (SüwVO Abw NRW) sind nach Errichtung oder wesentlichen Änderung von privaten Abwasserleitungen (Hausanschlussleitung/Grundleitung) diese unverzüglich durch Sachkundige nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf Dichtheit zu prüfen. Das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung ist einer Prüfbescheinigung gem. Anlage 2 SüwVO Abw zu dokumentieren und dem Abwasserwerk umgehend vorzulegen.

 

Kontakt

Frau Brügger

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Herr Schönlau

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