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Wohngeld

Wohngeld ist ein finanzieller Zuschuss zu den Unterkunftskosten an Personen mit geringeren Einkünften. Näheres regelt das Wohngeldgesetz (WoGG). Das Wohngeld kann an Mieter (Mietzuschuss) oder an Wohnungseigentümer (Lastenzuschuss) gewährt werden.
 

Antragsberechtigt

für einen Mietzuschuss sind:

  • Mieter oder Untermieter von Wohnraum,
  • Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung,
  • Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes oder
  • Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen.

für einen Lastenzuschuss sind:

  • Eigentümer eines Eigenheims,
  • Eigentümer einer Eigentumswohnung,
  • Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle oder
  • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts - bei Miteigentümern jeder für den von ihm genutzten Wohnraum.

 

Bewilligungsvoraussetzungen

Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und - wenn ja - in welcher Höhe, das hängt von drei Faktoren ab:

  • der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • der Höhe des Einkommens,
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. der Belastung.  

Für die zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen (Miete oder Belastung) gelten nach § 12 WoGG bestimmte Höchstbeträge, die abhängig sind von der Mietstufe der jeweiligen Gemeinde (Erwitte hat die Mietstufe II), von der Bezugsfertigkeit des Wohnraums sowie der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Liegen also die tatsächlichen Unterkunftskosten über dem gültigen Höchstbetrag, so wird der Höchstbetrag zur Berechnung des Wohngeldes herangezogen. Das Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder wird für die Wohngeldberechnung bereinigt um bestimmte Frei- und Abzugsbeträge.

Die Höhe des Wohngeldes ergibt sich schließlich aus entsprechenden Wohngeldtabellen (Anlagen zum Wohngeldgesetz), aus denen man in Abhängigkeit vom bereinigten Einkommen, von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und von der Höhe der zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen (Miete bzw. Belastung) den jeweils gültigen Wohngeldbetrag ablesen kann.

 

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben,

Empfänger von

  • Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
  • Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören.

Es gibt einige Ausnahmeregelungen, die in Einzelfällen doch einen Wohngeldbezug ermöglichen. Lassen Sie sich im Zweifel bitte ausführlich beraten.

 

Bewilligungszeitraum

Wohngeld wird in der Regel für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt. Besondere Gründe im Einzelfall können eine Verkürzung des Bewilligungszeitraums rechtfertigen. Das Wohngeld beginnt regelmäßig ab dem 1. des Antragsmonats. Nach Ablauf eines Bewilligungsabschnitts ist jeweils ein neuer Antrag erforderlich. Sie benötigen zur Beantragung u.a. den amtlichen Antragsvordruck sowie Nachweise über das Gesamteinkommen.

Mieter sollten außerdem eine Mietbescheinigung (vom Vermieter auszufüllender Vordruck) sowie den Mietvertrag einreichen. Wohnungseigentümer benötigen eine Fremdmittelbescheinigung Ihrer Bank.

 

Wohngeldrechner und Antragstellung online

Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner ausrechnen lassen. Ihr tatsächlicher Wohngeldanspruch kann nur im Rahmen eines Antrags bei der für Sie zuständigen Wohngeldstelle nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ermittelt werden. Sie können den Antrag schriftlich stellen oder direkt im Anschluss an die Berechnung mit dem Wohngeldproberechner online übermitteln.

Darüber hinaus stehen Ihnen auf den Seiten des Ministeriums weitere Informationen zum Wohngeld zur Verfügung.

  • Wohngeldantrag
  • Einkommensnachweise
  • Mietvertrag
  • Mietbescheinigung
  • Fremdmittelbescheinigung der Bank (bei Lastenzuschuss)

Kontakt

Frau Hartmann

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Frau Renpening

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Herr Meschede

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