Stadt

Reisegewerbekarten

Ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht oder ankauft,  Leistungen anbietet bzw. Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Der Waren- und Leistungsumfang ist im Gesetz genau umgrenzt und bedarf hinsichtlich seiner Zulässigkeit einer Prüfung im Einzelfall, ebenso wie die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers.

Das bedeutet, das Reisegewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte erteilt ist.

Für die Erteilung zuständig ist die Wohnsitzgemeinde.

Die Reisegewerbekarte ist nicht zeitlich begrenzt und gilt im ganzen Bundesgebiet (= Geltungsbereich der Gewerbeordnung).

Sie dürfen erst tätig werden, wenn Sie im Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind.

  • 50,00 € bis 1.500,00 €
  • Antrag
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, max. 3 Monate alt, zu beantragen bei der Meldebehörde des Wohnortes
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom Amtsgericht des Wohnortes
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des für Sie bisher zuständigen Finanzamtes
  • Personalausweis

des Weiteren bei Handel mit Lebensmitteln:

  • Bescheinigung des Gesundheitsamtes gem. § 43 Infektionsschutzgesetz

Für Ausländer gelten verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen, die mit dem zuständigen Ausländeramt abzustimmen sind.

Kontakt

Herr Wermter

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Herr Thiele

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