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Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII

Personen, die weder Arbeitslosengeld II noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten können, haben unter Umständen einen Anspruch auf Sozialhilfe. 

Die Sozialhilfe ist in der Regel eine bedarfsdeckende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Berechnung der Geldleistungen erfolgt - vereinfacht dargestellt - durch rechnerische Zusammenstellung eines gesetzlich definierten Gesamtbedarfs zum Lebensunterhalt (Regelbedarf, Zuschläge, angemessene Unterkunftskosten).

Diesem Betrag werden die vorhandenen eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) gegenübergestellt. Sofern der gesamte Bedarf nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann, kommt die ergänzende Gewährung von Grundsicherung in Betracht.

Die Leistungen der Sozialhilfe werden seit dem 01.01.2005 nach dem Sozialgesetzbuch XII gewährt. Zuständiger Träger für die Leistungen nach dem SGB XII ist der Kreis Soest, der die Aufgaben weitestgehend auf die Stadt Erwitte übertragen/delegiert hat.

Lassen Sie sich daher zu den Fragen der Sozialhilfe unverbindlich bei der Stadt Erwitte beraten. Die Mitarbeiter/innen helfen Ihnen gern weiter.

Neben den Sozialhilfeleistungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhaltes könnten weitergehende Hilfen, die sog. Hilfen in besonderen Lebenslagen, gewährt werden. Hierzu zählen z. B.

  • Hilfen zur Gesundheit,
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
  • Hilfe zur Pflege,
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie
  • Hilfe in anderen Lebenslagen.

Zuständig für diese Hilfen ist in der Regel der Kreis Soest. Weitergehende Informationen zu den vg. Hilfen erhalten Sie auf den Internetseiten des Kreises Soest.

Ausführlichere Informationen zur Hilfe zum Lebensunterhalt finden Sie  in der Info-Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (siehe Downloads).

  • Vollständige Nachweise über vorhandenes Einkommen und Vermögen,
  • Mietvertrag,
  • Mietbescheinigung,
  • Belege über laufende Ausgaben,
  • Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden),
  • geeignete Nachweise der Erwerbsminderung (bei Antragstellern unter 65 Jahren), z.B. Rentenbescheid, ärztliche Atteste, Untersuchungsbefunde, Krankenhausberichte usw. oder amtsärztliches Gutachten
  • sowie je nach Fallgestaltung weitere Unterlagen.

Kontakt

Frau Münzel

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Frau Stork

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