Stadt

Grundsteuer

Es wird für jeden Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes Grundsteuer erhoben. Es wird unterschieden in

  • Grundsteuer A 
    • für Land- und Forstwirtschaft
  • Grundsteuer B
    • für alle unbebauten und bebauten Grundstücke, egal ob sie gewerblich genutzt werden oder zu Wohnzwecken dienen.

Die Höhe der Grundsteuer für ein Grundstück (ggf. mit Gebäude) wird durch die Multiplikation des vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrages mit dem gemeindlichen Hebesatz ermittelt. Der Hebesatz wird von der Gemeinde durch die Satzung (Hebesatzsatzung) bestimmt.

Die Grundsteuer wird in der Regel für ein Kalenderjahr festgesetzt und wird je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig (in drei gleichen Raten und Restrate).

 

Achtung:

Grundstücksverkäufe wirken sich steuerlich erst auf den 01. Januar des Folgejahres aus. Bis dahin muss die Grundsteuer gezahlt werden wie zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt  wurde ( §§ 9 und 10 Grundsteuergesetz).

Das bedeutet, wer am 1. Januar Eigentümer und Steuerschuldner war, schuldet die volle Jahressteuer.

Neben den Grundsteuern gibt es auch noch weitere Grundbesitzabgaben.

 

  • Erteilung einer Einzugsermächtigung

  • Antrag auf unterjährige Berücksichtigung des Eigentümerwechsels bei der Grundsteuer

    Voraussetzung zur Eigentumsumschreibung ist, dass die Schlussrechnung des Wasserversorgers vorliegt.

Kontakt

Frau Seewald

Details

Herr Schön

Details