Gewerbezentralregister
Das Gewerbezentralregister ist kein Register, welches sämtliche Gewerbetreibende der Bundesrepublik Deutschland erfasst.
Der Inhalt des Gewerbezentralregisters ergibt sich aus § 149 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO). Danach sind vier Gruppen von Eintragungen zu unterscheiden, nämlich
- Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.)
- um ein Unterlaufen derartiger Untersagungs- oder Rücknahmeverfahren zu verhindern Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens
- Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie
- bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten.
Deshalb wird das Gewerbezentralregister unterteilt nach natürlichen und juristischen Personen geführt. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird durch das Bundesamt für Justiz in Bonn ausgestellt.
Online-Terminvereinbarung
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Online-Antrag beim Bundesamt für Justiz
Die Antragstellung kann auch über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz Voraussetzungen für den Online-Antrag sind der neue elektronische Personalausweis, der für die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet sein muss, und ein passendes Kartenlesegerät.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister:
- 13,00 €
Bei der Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ist folgendes zu beachten bzw. mitzubringen:
- persönliches Erscheinen
- Personalausweis oder Reisepass
- Bei Auskünften aus dem Gewerbezentralregister für Behörden:
- genaue Anschrift der Behörde, sowie Verwendungszweck und Aktenzeichen
- bei juristischen Personen:
- genaue Bezeichnung und Handelsregister-Nummer