Stadt

Genehmigungsfreistellung

Wenn Sie sich für ein Grundstück entschieden haben, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 I oder II BauGB liegt, bedarf der Bau Ihres Hauses unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Geregelt ist dieses Verfahren im § 63 der BauO NRW. Diesen Antrag stellen Sie beim örtlichen Bauamt.

Voraussetzungen:

Keiner Baugenehmigung bedarf es unter der Voraussetzung des § 63 Abs. 2 BauO NRW für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von

  1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
  3. Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 u. 2

wenn

  1. das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30  Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt,
  2. sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des BauGB bedürfen,
  3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,
  4. sie keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW bedürfen und
  5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 Satz 4 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.

 

  • Antrag Genehmigungsfreistellung (in zweifacher Ausfertigung mit Anlagen)
  • Artenschutzprüfung
  • Lageplan (§ 3 BauPrüfVO)
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 3 Abs. 2 BauPrüfVO)
  • Bauzeichnungen

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Kontakt

Frau Wortmann

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