Stadt

Gaststättenkonzession

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)
  • und wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. 

Der Betrieb von Gaststätten ist erlaubnispflichtig, wenn Sie im Rahmen Ihres Gaststätten-betriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten.
Im Rahmen der Antragsbearbeitung wird neben Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit (Vorstrafen, Steuerschulden) auch geprüft, ob die Räumlichkeiten den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Darüber hinaus wird der Kreis Soest (Abteilung Bauen, Wohnen und Immissionsschutz und Abteilung Veterinärdienst, Lebensmittelüberwachung u. Verbraucherschutz) beteiligt.


Bestehen nach erfolgter Überprüfung Ihrer vollständigen Unterlagen keine Bedenken, kann eine Erlaubnis erteilt werden.

Übernehmen Sie einen bestehenden Betrieb, besteht die Möglichkeit, eine vorläufige Erlaubnis für 3 Monate zu erhalten. Fragen Sie bitte hierzu Ihre Ansprechpartnerin.

Ab dem 01.07.2005 ist eine Gaststättenerlaubnis nicht mehr erforderlich, wenn

  • alkoholfreie Getränke,
  • zubereitete Speisen,
  • unentgeltliche Kostproben oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke (egal, ob alkoholisch oder nicht) und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht werden.

Sie dürfen Ihren Gaststättenbetrieb erst dann eröffnen, wenn Sie im Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind.

  • 100,00 € bis 3.500,00 €
  • Antrag nach § 2 oder § 11 GastG (3-fach)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, max. 3 Monate alt, zu beantragen bei der Meldebehörde des Wohnortes
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (für GmbH und Geschäftsführer)
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom Amtsgericht des Wohnortes (bei jur. Person für Geschäftsführer und jur. Person)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des für Sie bisher zuständigen Finanzamtes (bei jur. Person Nachweis für Geschäftsführer und jur. Person)
  • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die erfolgte Unterrichtung nach dem Gaststättengesetz
  • Bescheinigung des Gesundheitsamtes gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (für Speisewirtschaften)
  • 3 maßstabsgerechte Grundrisszeichnungen mit Längen-, Breiten-, Höhenmaßen von allen Räumen, die dem Gaststättenbetrieb dienen (Schankräume, Toiletten Flure, Nebenräume, Personalräume, Vorrat, Bierkeller u.s.w.)
  • 3 Lagepläne des Hauses
  • bei jur. Personen: Vorlage eines Auszuges aus dem Handels- bzw. Vereinsregister und des Gesellschaftsvertrages für GmbH und GmbH & Co.KG
  • Antrag auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis , Ergänzung der Gaststättenerlaubnis, vorläufigen Gaststättenerlaubnis, Stellvertretererlaubnis nach § 9 Gaststättengesetz (GastG) oder Anzeige Speisewirtschaft

Kontakt

Herr Wermter

Details

Herr Thiele

Details