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Festsetzung von Märkten

Die Festsetzung von Märkten (Jahrmarkt, Spezialmarkt und Volksfest) erfolgt auf Antrag des Veranstalters bei der zuständigen Behörde. Die Voraussetzungen für diese Veranstaltungen und deren Festsetzung sind im Titel IV der Gewerbeordnung geregelt.

Veranstalter ist diejenige natürliche oder juristische Person, die auf Grund der für die betreffende Veranstaltung geltenden Teilnahmebedingungen gegenüber den Ausstellern, Anbietern und Besuchern Rechte erwirbt und Verpflichtungen eingeht.

Messen, Ausstellungen und Märkte werden nur dann festgesetzt, wenn sie die in der Gewerbeordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, besteht ein Rechtsanspruch auf Festsetzung. Für die Festsetzung von Messen und Märkten ist der Kreis Soest zuständig.

Die Festsetzung erfolgt nach Gegenstand, Zeit, Ort der Veranstaltung und Öffnungszeiten. Stehen Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegen, kann der Markt festgesetzt werden.

Die Festsetzung eines  Jahrmarktes, Spezialmarktes oder Volksfestes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung.

Der Antrag auf Festsetzung ist nach § 69a GewO von der Behörde abzulehnen, wenn

  • die Veranstaltung nicht den Voraussetzungen nach Titel IV der Gewerbeordnung entspricht oder der Antragsteller oder die beauftragte Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
  • die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht oder Schutzinteressen der Veranstaltungsteilnehmer oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gewahrt sind
  • der Spezialmarkt oder Jahrmarkt ganz oder teilweise in Ladengeschäften oder Einkaufszentren abgehalten werden soll

Die behördliche Festsetzung einer Veranstaltung des Titels IV hat zur Folge, dass diese Veranstaltungen unter einer Reihe von Privilegien durchgeführt werden können. Vielfach machen diese Marktprivilegien die Durchführung einer Veranstaltung erst wirtschaftlich interessant.

Zu den wichtigsten Marktprivilegien gehören u.a.

  • Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte sowie Volksfeste unterliegen nicht dem Ladenöffnungsgesetz. Bei diesen Veranstaltungen gelten die in der Festsetzung genannten Öffnungszeiten.  Festgesetzte Veranstaltungen dürfen unter entsprechender Rücksichtnahme auf kirchliche Belange auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Davon ausgenommen werden jedoch die sogenannten stillen Feiertage wie Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag. 
  • Die Sonn- und Feiertagsruhe gilt auf festgesetzten Veranstaltungen nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Diese Privilegien erstrecken sich nicht nur auf die Verkaufstätigkeit, sondern auch auf die notwendigerweise mit dem Auf- und Abbau der Stände verbundenen Tätigkeiten.  Aussteller und Anbieter auf Messen, Ausstellungen, Jahr- und Spezialmärkten sowie auf Wochenmärkten unterliegen nicht der Reisegewerbekartenpflicht nach § 55 GewO. Darüber hinaus gilt auch nicht die Verbotsnorm des § 56 GewO (im Reisegewerbe verbotenen Tätigkeiten).
  • Von der Reisegewerbekartenpflicht nicht befreit sind Schausteller und Anbieter auf Volksfesten, sie müssen immer im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte sein

Kontakt

Herr Wermter

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Herr Thiele

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