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Einbenennung für minderjährige Kinder

Durch die Einbenennung erteilen der sorgeberechtigte Elternteil und sein Ehegatte dem Kind, welches nicht das Kind des Ehegatten ist, durch Erklärung ihren Ehenamen. Der Ehename kann dem bisherigen Familiennamen des Kindes auch vorangestellt oder angefügt werden.

Die Einbenennung setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Einbenennenden lebt, es minderjährig ist, und dass es (ab dem fünften Lebensjahr erforderlich) der Einbenennung zustimmt. Die Einbenennung bedarf zusätzlich der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn dieser Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, oder das Kind seinen Familiennamen führt.

Die Erklärung über die Einbenennung muss beim Standesamt abgegeben werden und wird beim Geburtsstandesamt des Kindes wirksam. Dort können Sie bei Bedarf auch eine aktuelle, auf den neuen Namen ausgestellte, Geburtsurkunde anfordern.

Kontakt

Frau Kaiser-Gerlach

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Frau Gerdt

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Frau Hanssen

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Frau Hemmer

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