Stadt

Denkmalschutz

Unterschutzstellung/ Eintragung in die Denkmalliste
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 waren, bzw. sind auch weiterhin Denkmäler in Denkmallisten einzutragen.

Die Denkmallisten werden von den Gemeinden als Untere Denkmalbehörden geführt. Die Eintragung erfolgt im Benehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes.

Die Denkmalliste steht hinsichtlich der Eintragung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern jedermann zur Einsicht offen. Dies gilt nicht für bewegliche Denkmäler. Vor der Eintragung werden die Eigentümer angehört.
Nach der Eintragung in die Denkmalliste unterliegen die Denkmäler den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Danach sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Darüber hinaus sollen sie der Öffentlichkeit im Rahmen der Zumutbarkeit zugänglich gemacht werden.

Schutz des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal schützen, z. B. gegen Diebstahl, Wasserschäden, Brandgefahr und Blitzschlag.

Pflege des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal pflegen, z. B. durch Erneuerung der Dacheindeckung, Erneuerung von Dachrinnen und Fallrohren.

Sinnvolle Nutzung des Denkmals
Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal sinnvoll nutzen. Die größten Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals sind eine vernachlässigte oder aufgegebene Nutzung.

Die unteren Denkmalbehörden sind deshalb gehalten, Schutz, Pflege und sinnvolle Nutzung der Denkmäler im Rahmen der Zumutbarkeit herbeizuführen, notfalls auch zu erzwingen.

Eigentumswechsel/ Anzeigepflicht
Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit dabei den anderen.

Wird ein bewegliches Denkmal an einen anderen Ort verbracht, so hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies der unteren Denkmalbehörde ebenfalls innerhalb eines Monats anzuzeigen.

Entdeckung eines Bodendenkmals
Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, muss dieses der Gemeinde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe unverzüglich anzeigen.

Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist. Die Anzeige eines Anzeigepflichtigen befreit den anderen.

Denkmalrechtliche Erlaubnis
Einer Erlaubnis der Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will. Hinsichtlich der Beseitigung und Veränderung wird mit Rücksicht auf die Erhaltung des Denkmalwertes ein strenger Maßstab zugrunde gelegt.
Die Beseitigung von bauzeitlichen Wand-, Decken- und Fußbodenausstattungen - wie z. B. Stuck, Wandbekleidungen, Fußbodenbelägen, die Erneuerung von Dacheindeckungen, Fachwerkhölzern, Fenstern, ja sogar die Auffrischung eines Fassadenanstrichs sind in aller Regel erlaubnispflichtig.

Einer Erlaubnis bedarf ferner, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.

Zuständig für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist die Stadt Erwitte als Untere Denkmalbehörde. Die Untere Denkmalbehörde darf die Erlaubnis allerdings nur nach vorheriger Benehmensherstellung mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Westfälisches Amt für Denkmalpflege - erteilen.

Denkmalförderung
Von der Stadt Erwitte werden derzeit keine Mittel bereitgestellt.

Der Landschaftsverband Westfalen Lippe fördert im Rahmen seiner Möglichkeiten kleine kommunale und kirchliche Denkmalpflegemaßnahmen. In Einzelfällen werden aber auch kleinere private Maßnahmen gefördert.

Anträge sind über die Stadt Erwitte als Untere Denkmalbehörde an den Landschaftsverband Westfalen Lippe, Westf. Amt für Denkmalpflege, zu richten.

Für Maßnahmen, deren Kosten 15.000 € übersteigen, stellt das Land Nordrhein-Westfalen Denkmalpflegemittel zur Verfügung. Die Höhe der Zuwendungen beträgt bis zu einem Drittel der Kosten. Auch hier ist die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt, so dass nicht alle Maßnahmen gefördert werden können. Anträge sind spätestens bis zum 15. September eines jeden Jahres über die Stadt Erwitte als Untere Denkmalbehörde an die Bezirksregierung Arnsberg zu richten.

Den Bewilligungsbescheid erhalten die Eigentümer, sofern die Maßnahme in das Förderprogramm aufgenommen worden ist, erst nach Verabschiedung des Landeshaushaltes jeweils erst im Frühjahr des darauf folgenden Jahres. Vor der Bewilligung darf mit der Durchführung der Maßnahmen nicht begonnen werden.

Die Anpassung von Denkmälern und die Herbeiführung einer sinnvollen Nutzung durch Ausbau und ggf. auch Erweiterung von Denkmälern wird vom Land Nordrhein-Westfalen gefördert. Anträge sind über die Stadt Erwitte als Untere Denkmalbehörde an die Bezirksregierung Arnsberg zu richten.

Steuerbegünstigung
Das Einkommenssteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld aufgrund von Aufwendungen für Baudenkmäler zu mindern. Eine Steuerbescheinigung nach § 40 Denkmalschutzgesetz stellt die Stadt Erwitte auf Antrag aus.

Erlaubnisanträge:

  • ohne notwendiges Baugenehmigungsverfahren:
    • Der Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis kann formlos gestellt werden. Dem Antrag ist eine ausführliche Ausführungsbeschreibung beizufügen. Häufig reicht es aus, wenn die Leistungsbeschreibung im Rahmen eines abgegebenen Unternehmerangebotes abgegeben wird.
  • mit notwendigem Baugenehmigungsverfahren:
    • Ist gleichzeitig mit einer notwendigen Erlaubnis auch eine Baugenehmigung erforderlich, so kann der Erlaubnisantrag in den Bauantrag eingebunden werden.


Umgekehrt wird die Erlaubnis dann in die Baugenehmigung eingebunden.

  • Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG) Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG)

    Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - V B 5 - 57.00 und des Finanzministeriums - S 2198b - 000007 - V B 1 vom 4. Juli 2016

  • Anlage zu Nr. 5 des Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 11b EStG – Rechnungsaufstellung

  • Anlage zu Nr. 6 des Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 11b EStG Aufstellung der Gemeinkosten, Funktionsträgergebühren, Gewinnaufschläge, Grunderwerbsteuer und weiterer Nebenkosten

  • Anlage zu Nr. 9 des Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 11b EStG Aufteilung auf die Teilobjekte/Wohn- oder Teileigentumseinheiten

Kontakt

Frau Scholz

Details