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Bildungs- und Teilhabepaket

Seit dem 01.01.2011 möchte die Bundesregierung mit dem Bildungs- und Teilhabepaket Kindern und Jugendlichen einkommensschwacher Familien ermöglichen, gezielt zusätzliche Bildungs- und Freizeitangebote in Anspruch zu nehmen. Zum 01.08.2019 sind diese Leistungen durch das StarkeFamilien-Gesetz verbessert worden.

Wer hat Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes?

Kinder und Jugendliche müssen im Regelfall eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
  • Sozialhilfe (SGB XII)
  • Wohngeld
  • Kindergeldzuschlag
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt sein?

Für Bildungsleistungen müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ein Leistungsanspruch besteht für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Zudem können für Ausflüge bzw. Fahrten und für die Mittagsverpflegung auch Kindern in Kindertageseinrichtungen Leistungen gewährt werden.

Für Teilhabeleistungen müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ein Leistungsanspruch besteht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket?

Bildungsleistungen

  • Ausflüge und Klassenfahrten: Die tatsächlich anfallenden Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen) können übernommen werden. Dies gilt ebenso für die Kosten für eintägige Ausflüge und Fahrten von Kindertageseinrichtungen.
  • Persönlicher Schulbedarf: Zu Beginn des im jeweiligen Kalenderjahr beginnenden ersten Schulhalbjahres (August) und zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres (Februar) werden die Beträge für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in ihrer jeweils gültigen Höhe ausgezahlt. Ein zusätzlicher Antrag für diese Leistung ist nur bei Wohngeld- oder Kindergeldzuschlagsberechtigten erforderlich. Bei Schülerinnen und Schülern ist einmalig zur Einschulung und für diejenigen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, jährlich eine Schulbescheinigung einzureichen. (Beträge werden jährlich nach der Fortschreibung der Regelbedarfe nach § 28a/34 SGB XII angepasst.)
  • Schülerbeförderung: Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kosten nicht von Dritten (insbesondere nach der Schülerfahrkostenverordnung) übernommen werden.
  • Ergänzende Lernförderung ("Nachhilfeunterricht"): Wenn das Erreichen des wesentlichen Lernziels nachweislich gefährdet ist, kommt eine Zusatzförderung in Form von Nachhilfeunterricht in Betracht, wenn dieser zur Erreichung der Lernziele geeignet und erforderlich ist. Eine Versetzungsgefährdung muss nicht zwingend vorliegen. Vorrangig sind die in der Regel kostenlosen schulischen oder schulnahen Angebote (z.B. von Fördervereinen) in Anspruch zu nehmen. Die Schule bescheinigt die Lernzielgefährdung mit der sog. Stellungnahme der Schule (siehe Antrag Lernförderung).
  • Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertagesstätten: Sofern eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, werden die entstehenden Mehrkosten übernommen. Diese Regelung gilt auch für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.

Teilhabeleistungen

  • Soziale und kulturelle Teilhabe: Damit sich Kinder und Jugendliche am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft beteiligen können, wird monatlich eine zusätzliche Leistung in Höhe von bis zu 15 Euro gewährt. Diese Leistung kann individuell z.B. für Mitgliedsbeiträge in gemeinnützigen Vereinen, Musikunterricht, angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung oder Freizeiten eingesetzt werden und wird im Regelfall direkt an den Leistungsanbieter überwiesen. Es können auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den o.g. Aktivitäten stehen, und nicht durch den Regelbedarf gedeckt sind (z.B.: Fußballschuhe) übernommen werden.

Können Kosten rückwirkend erstattet werden?

Anspruchsberechtigten nach § 6b BKGG (Wohngeld- und Kindergeldzuschlagsberechtigte) werden die Leistungen von Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Anspruchsberechtigten nach § 28 SGB II/ § 34 SGB XII ist bis auf Lernförderung, kein gesonderter Antrag zu stellen. Leistungen können jedoch nur für den gültigen Bewilligungszeitraum gewährt werden.

Welche Stellen sind im Kreis Soest zuständig?

Für die Leistungen auf Bildung und Teilhabe muss bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII kein Antrag gestellt werden (Ausnahme: Lernförderung). Es ist nur ein Vordruck zur Konkretisierung der Leistungsansprüche zu nutzen. Für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld ist das Jobcenters Arbeit Hellweg Aktiv zuständig. Die Kinder und Jugendliche, die Wohngeld oder einen Kindergeldzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, können Anträge bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden stellen.

Für Erwitter Bürgerinnen und Bürger ist der Fachdienst Soziales bei der Stadt Erwitte zuständig.

Den allgemeinen Antrag für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket finden Sie hier unter "Formulare".

Alle weiteren erforderlichen Formulare finden Sie in verschiedenen Sprachen auf der Internetseite des Kreises Soest.

  • § 28 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II)
  • § 34 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
  • § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Kontakt

Herr Meschede

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