Stadt

Asylbewerberleistungen

Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Allgemeine Information

Auskünfte zu ausländerrechtlichen Angelegenheiten erhalten Sie beim Ausländeramt des Kreises Soest, Postfach 1752, 59491 Soest (Tel: 02921/300)

Kurzinformation

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Asylbewerber.

Ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge, die sich nicht selbst unterhalten können, erhalten im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das Asylbewerberleistungsrecht ist - neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe - ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungssystem für den dort näher definierten Personenkreis.

In den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland sind die Ansprüche auf Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundleistungen nach § 3 AsylbLG) noch etwas geringer, als die Regelsätze der Sozialhilfe. Gewisse Einschränkungen bestehen auch hinsichtlich medizinischer Leistungen, da diese in der Regel nur bei akuten Erkrankungen, zur Beseitigung von Schmerzzuständen, für notwendige Impfen und Vorsorgeuntersuchungen finanziert werden.

Nach einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von 15 Monaten werden im Regelfalle die Leistungen nach dem AsylbLG angehoben auf das Leistungsniveau der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Dann gelten gemäß § 2 AsylbLG nicht nur die etwas höheren Regelsätze der Sozialhilfe analog, sondern auch die sozialhilferechtlichen Vorschriften zum Einkommen und Vermögen sowie die uneingeschränkten Leistungsansprüche bei Krankheit.

Leistungen aus dem sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket für berechtigte Kinder und Jugendliche können ohne Einschränkung von Beginn an gewährt werden.

Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sind grundsätzlich verpflichtet, gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten anzunehmen (§ 5 AsylbLG, § 5a AsylbLG). Die Aufnahme einer "echten" Beschäftigung im Sinne des Arbeitsrechts ist hingegen nur möglich, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch die Ausländerbehörde gestattet ist. Eine solche Gestattung - als Bestandteil der Aufenthaltslegitimation - kann Asylbewerbern in der Regel nach 3 Monaten des Aufenthalts erteilt werden (§ 61 Abs. 2 AsylVfG).

  • Aufenthaltslegitimation bzw. aufenthaltsbegründende Dokumente der Aufnahmestelle / des Ausländeramtes
  • Pass
  • Einreisedokumente
  • und je nach Fallgestaltung weitere Unterlagen

Kontakt

Frau Nadschmuddin

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Herr Iddrisu

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