Stadt

Stellungnahme der Stadt zum geplanten Info-Schautag im Gewerbegebiet Erwitte-Nord

|   News

Kein verkaufsoffener Sonntag am 1.10. möglich. Ver.di weist Stadt und Gewerbetreibende auf Rechtslage hin

Am 21.09.2023 ist ein Schreiben eines Rechtsvertreters der Gewerkschaft ver.di eingegangen, in dem angekündigt wird, eine geplante Sonntagsöffnung von Handwerks- und Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet Erwitte-Nord am 01.10.2023 mittels eines Eilantrages beim Verwaltungsgericht zu verhindern, sofern weiterhin an einer Freigabe des genannten Sonntages zur Ladenöffnung festgehalten würde. Die genannte Gewerkschaft ist in der Vergangenheit mehrfach erfolgreich gegen Sonntagsöffnungen in anderen Kommunen gerichtlich vorgegangen.

Die rechtliche Überprüfung des Schreibens hat zum Ergebnis, dass ein Eilantrag mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zulasten der Stadt Erwitte entschieden werden würde. Einerseits ist eine räumliche Nähe zwischen Schlossgelände und Gewerbegebiet aufgrund der rund 2 Kilometer Entfernung nicht gegeben. Die bisherige Rechtsprechung geht von einer fußläufigen Entfernung bis maximal 1.000 Metern aus. Andererseits ist die rechtlich geforderte prägende Wirkung der Schlosskirmes auf den Schautag im Gewerbegebiet zumindest offensichtlich nicht gegeben. Der Verwaltungsvorstand der Stadt Erwitte hat sich daher dazu entschlossen, am Sonntag des 01.10.2023, nicht für die Ladenöffnung freizugeben.

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Stadt Erwitte ist festzustellen, dass ein Schautag in Form eines Tages der offenen Tür am 01.10.2023 durchaus zulässig sein kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist, dass kein geschäftlicher Verkehr stattfindet. Es darf also lediglich eine Warenbesichtigung wie durch ein Schaufenster ermöglicht werden. Auch das Auslegen von Prospekten und allgemeinen Werbematerialien ist zulässig. Jede Art der Geschäftsanbahnung (z. B. Beratung, Zeigen von Proben, Warenvorführung durch Mitarbeitende des Herstellers, Auslegen von Bestellzetteln und Einrichtung einer Möglichkeit zum Einwurf dieser Zettel) ist hingegen unzulässig. Weder der Unternehmensinhaber noch dessen angestelltes Personal dürfen an dem Tag im Kundenkontakt anwesend sein. Aufsichtspersonal, das lediglich zur Überwachung der Räumlichkeiten bestimmt und nicht zur Entgegennahme von Bestellungen, zum Führen von Verkaufsgesprächen, zur Vorführung und Erläuterung des Angebotes oder zu sonstigen verkaufsförderlichen Handlungen berechtigt ist, darf sich hingegen im Geschäftslokal aufhalten.

Der Vorstand des Gewerbevereins Unternehmen Gewerbegebiet Erwitte Nord e. V. wurde durch Vertreter der Verwaltung über die aktuelle Rechtslage in mehreren persönlichen Gesprächen detailliert informiert und auf die weiterhin vorhandenen Möglichkeiten eines Schautages in den oben ausgeführten engen Grenzen seiner Ausgestaltung hingewiesen. Während der Termine vor Ort wurde auch ein Informationsschreiben an die Vereinsvertreter ausgehändigt, in dem der rechtliche Hintergrund erläutert wird. Der Gewerbeverein hat sich nach einer Mitteilung an die Verwaltung heute dazu entschieden, die geplante Veranstaltung abzusagen.

Der Stadt Erwitte ist sich der Tragweite dieser landesgesetzlichen Einschränkungen für die Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet bewusst und bedauert dies außerordentlich, sieht jedoch in der aktuellen Rechtslage keine Alternative für eine positivere Umsetzung. Die Stadt Erwitte wird für die künftigen Kalenderjahre in Kürze eine Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten in die Wege leiten, um eine tragbare und rechtssichere Situation für alle Beteiligten zu finden.

Stellungnahme der Stadt zum geplanten Info-Schautag im Gewerbegebiet Erwitte-Nord
Foto: Barthelemy de Mazenod / unsplash.com