Die Schiedsperson wird für die Dauer von fünf Jahren vom Rat der Stadt Erwitte gewählt und übt das Amt ehrenamtlich aus.
Schiedspersonen sind zuständig auf dem Gebiet des Nachbarschaftsrechts sowie für Delikte, die im Normalfall wegen fehlenden öffentlichen Interesses im Rahmen des Privatklageverfahrens zu verfolgen sind (Beleidigung, Körperverletzung, etc.).
Durch ihre Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und durch die Herstellung einer ruhigen, sachlichen Atmosphäre in den Verhandlungen, schafft die Schiedsperson die Voraussetzungen dafür, dass die Parteien ihre Anliegen und Standpunkte angemessen vortragen und sich so im Idealfall am Ende einigen können. Gerichtliche Auseinandersetzungen können so oftmals vermieden werden.
Nach den Bestimmungen des Schiedsamtsgesetzes NRW müssen Schiedspersonen und ihre Stellvertreter nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Empathie und eine gewisse Lebenserfahrung sind sicherlich förderlich.
Schiedsperson kann nicht sein, wer
- die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, oder
- unter Betreuung steht.
Schiedsperson kann jede Person werden, die
- das 25. Lebensjahr vollendet hat,
- nicht das 75. Lebensjahr vollendet hat.
- in dem Schiedsamtsbezirk seine Wohnung hat,
- nicht durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Bewerbungen von interessierten Personen können bis zum 07.11.2025 an die Stadt Erwitte – Fachdienst Ordnung – unter Nennung
- des vollständigen Namens,
- Geburtsnamens,
- Geburtsdatums,
- Geburtsortes
- sowie des ausgeübten Berufs
- und der Wohnanschrift
schriftlich oder per E-Mail an ordnung@erwitte.de gerichtet werden.
Für Rückfragen steht Herr Wermter, Tel.: 02949/896-118, E-Mail: m.wermter@erwitte.de, gern zur Verfügung.
Bewerbungen von Personen mit Migrationshintergrund sind ausdrücklich erwünscht.