Stadt

OVG Urteil zu Abwassergebühren

|   News

Oberverwaltungsgericht Münster greift in Abwassergebührenkalkulation ein

In dieser Woche erging ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster, welches sich auch auf die Gebühren des Erwitter Abwasserwerkes auswirken kann.

Inhaltlich wurden die Abwassergebührenkalkulation der Stadt Oer-Erkenschwick beklagt, das Urteil erfasst im Wesentlichen 2 Positionen der dortigen Kalkulation.

  1. Abschreibungen vom Wiederbeschaffungswert  - für die Stadt Erwitte ändert sich in dem Punkt nichts – das Abwasserwerk setzt in seiner Gebührenkalkulation grundsätzlich nur die bilanziellen Abschreibungen an.
  2. Höhe der Eigenkapitalverzinsung - diese Zinsen für das eingesetzte Allgemeinvermögen sind der Anteil der Gebühren, welcher zur Gesamtdeckung in die städt. Haushalte abgeführt wird.

Hier wurde von der Stadt Oer-Erkenschwick auf einen indizierten Mischzinssatz der letzten 50 Jahre abgestellt. Der lange Zeitraum orientiert sich dabei an den entsprechend langen Abschreibungszeiträumen der Kanalnetze und abwassertechnischen Anlagen. Dies ist landesweit gängige Praxis - die Gemeindeprüfungsanstalt veröffentlichte dazu jährlich die zulässigen Zinssätze. In der aktuellen Niedrigzinsphase wurde das oftmals (auch im Erwitter Betriebsausschuss) kritisiert. Der Richterspruch stellt nun auf einen deutlich geringeren, max. 10-jährigen Betrachtungszeitraum für den höchstzulässigen Mischzinssatz ab.

Im Rechenbeispiel auf Basis des Urteils reduzierte sich dieser Zinssatz bei der Stadt Erwitte nun von 5,24 % auf  2,42 %, was in Erwitte rechnerisch knapp 250 T€ bei der Gebührenposition entsprechen würde.

 

Was bedeutet das OVG-Urteil nun praktisch für Erwitte ?

  • Es bleibt zunächst die Urteilsbegründung abzuwarten und die Entscheidung der beklagten Stadt, ob sie Beschwerde gegen das Urteil beim Bundesverwaltungsgericht einlegt.
  • Für 2022 ändert sich unmittelbar noch nichts. Die Kalkulation erfolgte nach bis dato gültigem Recht. Aktuell sind in Erwitte auch alle erlassenen Abwassergebührenbescheide rechtskräftig geworden, es gibt keine offenen Widerspruchsverfahren.
  • Sollte das Urteil Rechtskraft erlangen, wird die 2023er Gebührenkalkulation natürlich entsprechend angepasst.
Kläranlage
Kläranlage