Gestattungen
Für den vorübergehenden Betrieb einer Schankwirtschaft mit Alkoholausschank bei einer öffentlichen Veranstaltung, wie z.B. Oberstufenfete, Landjugendfete, Konzert, Schützenfest, Karnevalsveranstaltung etc., ist eine Schankerlaubnis nach § 12 Abs. 1des Gaststättengesetzes (GastG) erforderlich.
Für die Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraumes ist zusätzlich eventuell eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Veranstaltungen nach 22.00 Uhr erfordern im Einzelfall zusätzliche besondere Erlaubnisse.
25,00 € bis 200,00 €
Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltung
- vorübergehender Gaststättenbetrieb
Antrag auf Erteilung einer Gaststättengestattung gem. § 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG)
Eine Gaststättengestattung braucht nicht, wer alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen und/oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht. - Gestattung/Schankerlaubnis - Antrag auf Erteilung
Antrag auf Erteilung einer Gaststättengestattung gem. § 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG)
- Veranstaltung - Antrag auf Genehmigung
Antrag auf Genehmigung einer (Groß)Veranstaltung
Ihr Ansprechpartner
Frau Johanterwage
02943 896-117Adresse | Sprechzeiten | Details