Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Schmutz-, Regen-oder Mischwasserkanal) erhebt die Stadt Erwitte zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren (Abwassergebühren).
Als maßgebende Wassermenge für die Abwassergebührenberechnung gelten die aus fremden oder eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführten Frischwassermengen, abzüglich der nachweislich verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Bei den Wassermengen aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge.
Bis zur Bekanntgabe dieser Werte werden Vorauszahlungen in Höhe der zugeführten Wassermengen des letzten Kalenderjahres erhoben. Beginnt die Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres, werden Vorauszahlungen in Abhängigkeit des sogenannten personenbezogenen Maßstabes (40 cbm pro Jahr je Person) festgesetzt.
Der Abzug der z. B. auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (z.B. für Gartenbewässerung oder Swimmingpool) ist bis zum 15.12. eines jeden Jahres geltend zu machen; der Nachweis obliegt dem/der Gebührenpflichtigen. Der Nachweis der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen ist durch Wassermesser zu erbringen:
Sonstige Reduzierungen der maßgebenden Frischwassermenge (z.B. für Bäcker, Metzger etc.) sind auf Antrag möglich.
Auf Antrag wird bei hauptberuflichen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben (z. B. Großviehhaltung, Gärtnerei und Gemüseanbau etc.) der personenbezogene Maßstab (s. o.) zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berechnung der Abwassermenge ist die Personenzahl nach dem Stand des Einwohnermeldeamtes der Stadt Erwitte vom 30.06. des Veranlagungszeitraumes.
- Anschrift
- 001Am Markt 1359597Erwitte
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Abwassergebühren
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Schmutz-, Regen-oder Mischwasserkanal) erhebt die Stadt Erwitte zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren (Abwassergebühren).
Als maßgebende Wassermenge für die Abwassergebührenberechnung gelten die aus fremden oder eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführten Frischwassermengen, abzüglich der nachweislich verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Bei den Wassermengen aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge.
Bis zur Bekanntgabe dieser Werte werden Vorauszahlungen in Höhe der zugeführten Wassermengen des letzten Kalenderjahres erhoben. Beginnt die Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres, werden Vorauszahlungen in Abhängigkeit des sogenannten personenbezogenen Maßstabes (40 cbm pro Jahr je Person) festgesetzt.
Der Abzug der z. B. auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (z.B. für Gartenbewässerung oder Swimmingpool) ist bis zum 15.12. eines jeden Jahres geltend zu machen; der Nachweis obliegt dem/der Gebührenpflichtigen. Der Nachweis der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen ist durch Wassermesser zu erbringen:
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